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Ja zur Trennung – aber wie?
Wer sich trennt, ist mit vielen Fragen konfrontiert. "Kinder & Co" gibt eine kleine Übersicht über die wichtigsten Punkte, die berücksichtigt werden sollten – von alleiniger Obsorge bis zum Unterhalt.

Wenn die Partnerschaft nicht mehr funktioniert, ist eine Trennung manchmal der einzige Ausweg. Damit sind viele Fragen verbunden. Wo soll das gemeinsame Kind leben? Wie regelt man das Besuchsrecht? Was für einen Unterhaltsanspruch hat das Kind? "Kinder & Co" hat eine kleine Übersicht zusammengestellt und erklärt die wichtigsten Begriffe.
1. Anwalt: Einen Anwalt sollte man im Falle einer Scheidung nur in besonders schwierigen Fällen hinzuziehen. Denn dafür fallen Anwaltskosten an. Das Gericht bestellt nur dann eine Verfahrenshilfe, wenn der eigene notwendige Unterhalt gefährdet ist. Aber: Bessern sich die Einkommensverhältnisse innerhalb von drei Jahren, muss man die Kosten für die Verfahrenshilfe rückerstatten. Und verliert man den Prozess, müssen die Kosten der gegnerischen Partei – obwohl man Verfahrenshilfe bekommt – ersetzt werden.
2. Alleinige Obsorge: Möchte ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind erhalten, kann er bzw. sie diese beim Pflegschaftsgericht beantragen. Das ist vor, während oder nach Abschluss des Scheidungsverfahrens möglich. Dennoch bleiben dem anderen Elternteil Mindestrechte, konkret ein Informations-, Äußerungs- sowie ein Besuchsrecht. So muss der andere Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen (zum Beispiel Schulwechsel) informiert werden, darf das Kind regelmäßig sehen bzw. zu bestimmten Zeiten zu sich nehmen. Gibt es in puncto Besuchsrecht keine Einigung, trifft das Gericht eine Regelung.
3. Gemeinsame Obsorge: In diesem Fall sind beide Elternteile in allen Belangen für das Kind zuständig – sowohl in puncto Pflege und Erziehung, aber auch als gesetzliche VertreterInnen zumBeispiel bei der Vermögensverwaltung. Grundsätzlich ist aber jeder Elternteil allein vertretungsberechtigt, selbst wenn der andere Elternteil dieser Handlung nicht zustimmt. Bei wichtigen Entscheidungen, zum Beispiel bei Namensänderung oder Staats- und Religionszugehörigkeit, müssen sich beide Elternteile einigen; die alleinige Zustimmung eines Elternteils genügt dann nicht.
4. Änderung der Obsorgeregelung: Will ein Elternteil eine Änderung der Obsorgeregelung und die alleinige Obsorge beantragen, muss er bzw. sie beim Pflegschaftsgericht (das ist im konkreten Fall das Bezirksgericht) einen schriftlichen Antrag stellen.
5. Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers: Sind sich die Eltern nicht über Obsorge und Besuchsrecht einig, ist der Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Dann erhält das Amt für Jugend und Familie den Auftrag, Mutter, Vater und – je nach Alter – das Kind zu Gesprächen einzuladen. Auch Hausbesuche können stattfinden und zusätzliche ExpertInnen, zum Beispiel PsychologInnen, eingeschalten werden. Die Stellungnahme der Sozialarbeiterin bzw. des Sozialarbeiters geht an das Gericht. Die Richterin bzw. der Richter fällt daraufhin das Urteil.
6. Einvernehmliche Scheidung: Sind sich die Eltern über alle Scheidungsfolgen, unter anderem über die gegenseitige Unterhaltspflicht, den Unterhalt des Kindes und die Obsorge, einig, können sie eine "Einvernehmliche Scheidung" bei Gericht beantragen. Regelungen, die Kinder betreffen, werden vom Pflegschaftsgericht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt überprüft.
7. Streitige Scheidung: Bei streitigen Scheidungen wird die Scheidung im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht durchgeführt – wobei auch während des Verfahrens ein Versöhnungsversuch durchgeführt wird. Ist eine Versöhnung nicht möglich, weist das Gericht auf Beratungs- oder Mediationsmöglichkeiten hin.
8. Unterhalt: Die Eltern sind verpflichtet, für ihre ehelichen und unehelichen Kinder Unterhalt zu leisten. Der nicht haushaltsführende Elternteil hat den Unterhalt in Form von Geld zu leisten. Die Höhe des Geldunterhaltes richtet sich nach dem monatlichen Netto-Einkommen der bzw. des Unterhaltspflichtigen. Die Höhe ist nach dem Alter des Kindes abgestuft. Für die Berechnung des Kindesunterhaltes wurden von der Rechtssprechung folgende Prozentsätze festgelegt:
• 0–6 Jahre 16 % des monatlichen Netto-Einkommens
• 6–10 Jahre 18 % des monatlichen Netto-Einkommens
• 10–15 Jahre 20 % des monatlichen Netto-Einkommens
• ab 15 Jahren 22 % des monatlichen Netto-Einkommens
Klicken Sie doch auf das Video unserer Gesprächsrunde
mit folgenden TeilnehmerInnen (v.l.n.r.): Silvia Pistotnig (Redakteurin
Kinder&Co), Michael Wiklund (Mediator), Brigitte Cizek
(Kinderpsychologin), Belinda Mikosz (Kinderpsychologin MAGELF);
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